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Bundesverband Verkehrsdienst e.V.

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:. Informationen zur Vereinsgründung

Was ist ein Verein?
Was ist ein "e.V."?
Vorteile Eintragung
Vorraussetzung Eintragung
Gründung
Anmeldung
Satzung
Gemeinnützigkeit
Muster


Um einen Verein zu gründen, diesen eintragen zu lassen, damit man sich "e.V." nennen darf  und die Gemeinnützigkeit zu erlangen sind bestimmte Vorraussetzungen zu erfüllen.

Da diese Vorraussetzungen nicht auf Anhieb jedem bekannt sind, haben wir hier einige Informationen gesammelt und kommentiert.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß wir keinerlei Haftung oder Gewähr übernehmen für die hier gesammelten Informationen, Kommentare und Links.

 

 

Was ist ein Verein?

Ein Verein ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen, die ein gemeinschaftliches Ziel verfolgen.


 

Was ist ein "e.V." und welchen Vorteil hat dies?

Der Zusatz "e.V." steht für "eingetragener Verein".

Ein Verein gilt mit der Eintragung als "juristische Person".
Eine juristische Person hat bestimmte Rechte, aber auch Pflichten. Oftmals ist es erst als juristische Person möglich, bestimmte Dinge zu erwirken (z.B. Eröffnung eines Kontos für den Verein bei einer Bank).
Eingetragen wird der Verein in das Vereinregister, welches bei dem zuständigen Amtsgericht geführt wird.

Ein Vorteil der Eintragung als juristische Person: bei Rechtsgeschäften (z.B. Abschluss eines Vertrages) haftet die juristische Person, also der Verein. Ist der Verein nicht eingetragen, haftet jedes Vorstandsmitglied mit seinem gesamten Vermögen! Man stelle sich vor, der Verein organisiert eine Veranstaltung, bei der, durch was auch immer, eine Sache erheblich beschädigt wird, ein Sachschaden in beträchtlicher Höhe entsteht. Ist der Verein eingetragen, haftet der Verein mit dem gesamten Vereinsvermögen; ist der Verein nicht eingetragen, haften ALLE Vorstandsmitglieder mit ihrem gesamten Privatvermögen in unbegrenzter Höhe!

Allein diese Haftungsfrage sollte schon Grund genug sein, den Verein in das Vereinsregister einzutragen.

Oftmals dürfen Bankkonten für einen Verein nur von eingetragenen Vereinen eröffnet werden

 

Vorteile der Eintragung

  • Verein ist rechtsfähige Person
  • Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen
  • gemeinnützig wird i.d.R. "einfacher anerkannt"

 

 

 

Vorraussetzung zur Eintragung

Um einen Verein in das Vereinsregister eintragen zu lassen, sind verschiedene Dinge notwendig:

  • der Verein benötigt mindestens 7 Mitglieder, die den Verein gründen
  • der Verein benötigt eine Satzung (mehr hierzu im Bereich Satzung)
  • die Vereinsgründung muss dem zuständigen Amtsgericht mitgeteilt werden (mehr hierzu im Bereich Anmeldung)

 

Gründung des Vereins

Um einen Verein zu gründen, muss eine Versammlung stattfinden, in der mindestens 7 Personen den Verein gründen und ihm eine Satzung geben.

Über diese Gründungsversammlung muss Protokoll geführt werden. Dieses Protokoll muss von den Personen unterschrieben werden, die den Verein gründen. Ein Muster-Protokoll der Gründungsversammlung ist hier ersichtlich.

Das Gründungsprotokoll hat (= muss) zu enthalten:

  • den Ort und den Tag der Gründungsversammlung
  • den Namen der Versammlungsleiterin oder des Versammlungsleiters
  • die gefassten Beschlüsse
  • die Angabe, dass die Satzung beraten und einstimmig angenommen wurde
  • Angaben zur Wahl des Vorstands (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Anschrift und Funktion der gewählten Vorstandsmitglieder; das Abstimmungsergebnis ist zahlenmäßig genau anzugeben, Wendungen wie "mit großer Mehrheit", "fast einstimmg" usw sind unbedingt zu vermeiden), Annahme der Wahl durch die Gewählten
  • Unterschriften der Personen, die nach den Bestimmungen der Satzung das Protokoll zu unterschrieben haben.

Hierbei sind die Bestimmungen der Satzung zu beachten.


 

Anmeldung des Vereins

Die Gründung des Vereins muss bei dem zuständigen Amtsgericht mitgeteilt werden. Dies geschieht durch eine schriftliche Anmeldung (Muster ist hier ersichtlich), die von dem Vereinsvorstand in vertretungsberechtigter Anzahl (in der Satzung muss aufgeführt sein, wer aus dem Vorstand den Verein vertreten darf) unterschrieben werden muss. Diese Unterschriften sind zu beglaubigen (bei einem Notar,  je nach Bundesland kann dies auch bei einem Ortsgericht geschehen). Die Unterschriften dürfen erst bei der Beglaubigung geleistet werden!

Der Anmeldung an das Amtsgericht sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • das unterschriebene Protokoll der Gründungsversammlung samt "Abschrift" (= Kopie) und
  • die Satzung, unterschrieben von mindestens 7 Gründungsmitgliedern samt "Abschrift" (= Kopie)

Die Eintragung des Vereins kann, je nach Auslastung des Amtsgerichtes, mehrere Wochen und Monate betragen!

Der Verein gilt erst dann als juristische Person, sobald die Eintragung erfolgt ist. D.h. Rechtsgeschäfte (z.B. Abschluss eines Vertrags) sind, rechtlich gesehen, erst nach der erfolgten Eintragung möglich!

Der Verein erhält nach der erfolgten Eintragung Bescheid vom Amtsgericht sowie einen Auszug aus dem Vereinsregister. Ein solcher Registerauszug wird i.d.R. von einer Bank verlangt wenn z.B. ein Konto für den Verein eröffnet werden soll.

Die Eintragung in das Vereinsregister und sämtliche Änderungen, die eingetragen werden müssen, kosten den Verein Gebühren. Nach erfolgter Eintragung gibt es einen Gebührenbescheid des Amtsgerichtes.


 

Satzungserfordernisse

Die Satzung muss enthalten: gemäß §§ BGB Muster
Name (muss sich von Namen anderer Vereine am Ort unterscheiden) 57, 65  
Sitz 57, 24  
Zweck (nicht wirtschaftlicher) 57, 21  
Eintragungsabsicht (ausdrückliche Nennung empfiehlt sich, "e.V." im Namen reicht nicht aus!) 57  

 

Weiterhin hat (=muss) die Satzung Regelungen zu folgenden Punkten zu enthalten gemäß §§ BGB Muster
Eintritt (Personenkreis, Form der Beitrittserklärung, Aufnahmeverfahren) 58 Nr.1  
Austritt (freiwilliger Austritt muss möglich sein: Form, Zeitpunkt, Ausschluss, Ausschlussgründe) 58 Nr.1  
Beiträge (ob und welche; Angabe der Höhe nicht erforderlich *1) 58 Nr.2  
Vorstand (Zahl der Vorstandsmitglieder, Wahl, Amtsdauer, Vertretungsregelung) 58 Nr.3, 26  
Voraussetzung der Berufung der Mitgliederversammlung: 58 Nr.4  
     a) in den durch die Satzung bestimmen Fällen 36, 37, 40  
     b) wenn das Interesse des Vereins es erfordert (zwingendes Recht) 36, 40  
     c) wenn der in der Satzung bestimmte Teil der Mitglieder dies verlangt 37 Abs. 1,40  
Form der Berufung der Mitgliederversammlung und Fristen 58 Nr.4  
Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 58 Nr.4  

 

Die Satzung kann enthalten   Muster
zusätzliche Rechte und Pflichten der Mitglieder    
Zugehörigkeit des Vereins zu einem übergeordneten Verband    
Verschiedene Arten der Mitgliedschaften (z.B. Aktiv, Passiv, Ehrenmitglieder)    

Die Satzung ist von mindestens sieben Mitgliedern zu unterschreiben und hat die Angabe des Tages der Errichtung (= Tag der Annahme in der Gründungsversammlung) und ggf. die Angabe des Tages der Änderung zu enthalten.

Eine Mustersatzung für Verkehrsdienste ist hier ersichtlich.


 

Gemeinnützigkeit

In der Bevölkerung heißt es oftmals "ein e.V. ist doch gemeinnützig" - dieser Satz ist falsch. Die Gemeinnützigkeit muss immer von dem Finanzamt festgestellt werden.

Ein Verein kann von dem für den Vereinssitz zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden. Dies hat u.a. Steuerersparnisse und Kostenermäßigungen (bis hin zum Erlass der Kosten) bei der Eintragung in das Vereinsregister zur Folge.

Damit das Finanzamt die Gemeinnützigkeit anerkennt, muss die Satzung festgelegte Formulierungen enthalten.

Der Antrag auf "Anerkennung der Gemeinnützigkeit" an das Finanzamt kann formlos gleich nach der Gründung des Vereins erfolgen; die Eintragung beim Amtsgericht muss nicht abgewartet werden; ein Auszug des Vereinsregisters ist dem Finanzamt jedoch nach der erfolgten Eintragung zu übergeben!  Ein Muster-Antrag ist hier ersichtlich.
Der Antrag muss eine Kopie der Satzung und des Gründungsprotokolls beinhalten.

Bei neu gegründeten Vereinen erteilt das Finanzamt in der Regel nur eine vorläufige "Anerkennung der Gemeinnützigkeit"; diese ist 18 Monate gültig. Vor Ablauf dieser Zeit ist dem Finanzamt "aus eigenem Antrieb" nachgewiesen werden, daß die Gemeinnützigkeit besteht. Dies geschieht durch einen Bericht über die geleistete Arbeit und die Tätigkeiten, die verrichtet wurden sowie über die Finanzen des Vereins. Sollte dieser "Beweis" nicht erfolgen, kann das Finanzamt erhebliche Probleme in Zukunft bereiten! Es empfiehlt sich, alle Unterlagen, die vom Finanzamt kommen, mehrfach genauestens durchzulesen!


 

Muster

Die unten stehenden Muster sind für interessierte Verein und Organisationen gedacht und sollen die Gründung eines Vereins erleichtern.

Es sind jeweils eigene Daten einzutragen ( rote Schrift und grauer Hintergrund ). Der BVD übernimmt keinerlei Haftung und Gewähr für die Richtigkeit der Formulare. Ggf. existieren in anderen Bundesländern andere Bestimmungen.

Satzung

Protokoll der Gründungsversammlung

Anmeldung beim Amtsgericht

Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit

 
     
© 2006 BLG